Rz. 24

Zur Übermittlung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist ein Sozialleistungsträger nur insoweit befugt, als die betroffene Person ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt, sie muss also zunächst direkt angeschrieben und die Auskunft angemahnt werden (vgl. Rz. 22).

Damit die auskunftsberechtigte Person dieses Mahnverfahren durchführen kann, darf ihr die Anschrift der auskunftspflichtigen Person mitgeteilt werden.

Satz 3 stellt damit auch klar, dass die auskunftsberechtigte Person das Mahnverfahren selbst durchzuführen hat und nicht ersatzweise der Sozialleistungsträger.

 

Rz. 25

Eine Übermittlung der Anschrift der auskunftspflichtigen Person an die auskunftsberechtigte Person ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Sozialleistungsträger nach erfolgloser Mahnung auch ersatzweise die erforderlichen Daten an den Auskunftsberechtigten übermitteln könnte. Liegen ihm keine entsprechenden Informationen über die aktuellen Einkommensverhältnisse vor, darf die Anschrift nicht übermittelt werden. Der Sozialleistungsträger hat in diesen Fällen nur mitzuteilen, dass ihm keine relevanten Informationen vorliegen.

Die Übermittlung der Anschriftendaten an Privatpersonen würde andernfalls den Gründen für die Einführung von Satz 2 des § 74 Abs. 1 widersprechen.

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