Rz. 1

§ 73 trat zum 1.1.1981 mit Einfügung des SGB X v. 18.1.1980 (BGBl. I S. 1469) in das Sozialgesetzbuch in Kraft. Zunächst wurde nur zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden. Zum 1.7.1994 wurde § 73 durch das Zweite SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) umfassend novelliert. Seitdem sind auch Straftaten mit erheblicher Bedeutung hinsichtlich des Umfanges der Übermittlung von Sozialdaten den Verbrechen gleichgestellt. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekanntgemacht.

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorschriften des SGB X an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), wurde § 73 nicht geändert.

Am 24.5.2016 trat die Verordnung (EU) 2016/679) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) in Kraft (ABl. L 119), deren Regelungen seit dem 25.5.2018 unmittelbar anwendbar sind. Durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetz und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde § 73 nur redaktionell an die Regelungen der DSGVO angepasst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge