Rz. 10

Abs. 2 regelt die Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung oder Nutzung für "andere Zwecke".

Die bis zum 24.5.2018 in § 67c Abs. 2 Nr. 2 a. F. enthaltene Einwilligung der betroffenen Person ergibt sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO und für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO (Rz. 5).

 

Rz. 11

Nach Nr. 1 ist eine Zweckänderung zulässig, wenn die Daten für die Aufgabenerfüllung desselben Verantwortlichen erforderlich und es sich bei dieser Aufgabe um eine Aufgabe nach einer anderen Rechtsvorschrift des SGB handelt.

 

Rz. 12

Nr. 2 lässt eine Zweckänderung zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der Forschung und Planung zu, sofern die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1, und seit dem 25.5.2018 auch der Abs. 2 oder 4a Satz 1 vorliegen (vgl. Komm. zu § 75). Nähere Voraussetzungen sind in Abs. 5 geregelt und werden unter Rz. 17 ff. kommentiert.

Durch die Erweiterung der Verweise um Abs. 2 und Abs. 4a Satz 1 des § 75 wird sichergestellt, "dass auch die in § 35 SGB I genannten Stellen die in § 75 geregelten neuen Verarbeitungsbefugnisse in Anspruch nehmen können" (BT-Drs. 18/12611).

 

Rz. 13

 
Wichtig

Nach der Gesetzesbegründung zur Anpassung von Abs. 2 an die DSGVO ist zu berücksichtigen, "dass es sich auch bei den in § 67c Absatz 2 geregelten Verarbeitungsvorgängen um Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Sozialdaten im Sinne des § 67b handelt, mit der Folge, dass die besonderen Kategorien personenbezogener Daten über die entsprechende Anwendung des § 22 Absatz 2 BDSG auch bei der Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete Garantien geschützt werden"(BT-Drs. 18/12611) .

Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zu § 22 BDSG in der Komm. zu § 67b ausdrücklich hingewiesen.

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