Rz. 8

Abs. 1Satz 1 knüpft die Zulässigkeit für die Verarbeitungsvorgänge Speichern, Verändern und Nutzen an die Zweckbindung, d. h. nur wenn die Datenspeicherung, -veränderung oder -nutzung für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind, ist sie zulässig. Insoweit wird auch auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 67a hingewiesen (vgl. Komm. zu § 67a).

 

Rz. 9

Dies entspricht dem Grundsatz der Zweckbindung, der sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ergibt; Näheres vgl. Komm. zu § 35 SGB I Rz. 43.

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