Rz. 1

§ 67a wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) in deutsches Recht umgesetzt wurden, erheblich erweitert. Insbesondere mit den neu eingefügten Sätzen 2 bis 4 von Abs. 1, die Art. 8 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 und 4 der Richtlinie umsetzen (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten), soll ein für den Betroffenen verständlicher und transparenter Verfahrensablauf sichergestellt werden. Dies ist auch der Hintergrund für die erweiterten Informationspflichten des Abs. 3 und die mit Einfügung des Abs. 5 neu aufgenommenen Benachrichtigungspflichten. § 67a ist mit dem Zweiten SGB-ÄndG ab 1.7.1994 in das SGB eingefügt worden. Mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekannt gemacht worden.

 

Rz. 2

Am 24.5.2016 trat die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung -DSGVO) in Kraft (ABl. 2016 L 119), deren Regelungen seit dem 25.5.2018 unmittelbar anwendbar sind.

Durch Art. 19 und Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetz und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde § 67a umfassend an die DSGVO angepasst:

Abs. 1 Satz 3 erhielt einen anderen Inhalt und Satz 4 ist entfallen.

Die früheren Abs. 3 bis 5 sind entfallen bzw.

  • der Inhalt des bisherigen Abs. 3 Satz 1 und 3 ergibt sich unmittelbar aus Art. 13 DSGVO,
  • der Inhalt des bisherigen Abs. 5 Satz 2 ergibt sich im Wesentlichen direkt aus Art. 14 Abs. 5 DSGVO,
  • die bisherige Regelung des Abs. 3 Satz 2 findet sich seit 25.5.2018 in § 82 Abs. 1,
  • der Regelungsgehalt des bisherigen Abs. 4 ist seit dem 25.5.2018 in § 82a Abs. 2 und
  • die bisherige Regelung des Abs. 5 Satz 3 ist in § 82a Abs. 4 enthalten.

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