Rz. 29

In Abgrenzung zur Übermittlung (Offenlegung) werden bei der Nutzung/Verwendung Sozialdaten nicht an einen Dritten (Definition vgl. Rz. 55) weitergegeben (übermittelt), sondern verbleiben beim Verantwortlichen. Diese Unterscheidung hat z. B. Bedeutung für die Weitergabe von Daten zwischen Rehabilitationseinrichtungen und Kostenträgern. Sofern es sich um eigene Einrichtungen der Sozialleistungsträger handelt oder Datenverarbeitung im Auftrag vorgenommen wird (§ 80), handelt es sich bei der Weitergabe von Daten zwischen den Sozialleistungsträgern und den Rehabilitationseinrichtungen um eine interne Weitergabe beim Verantwortlichen und damit um eine reine Nutzung von Daten. Dies hat zur Folge, dass den betroffenen Personen (Patienten) hier weder ein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 zusteht noch sie ihre Einwilligung zur Weitergabe ihrer medizinischen Daten (§ 76 Abs. 1 i. V. m. § 67b Abs. 1 Satz 2) erklären müssen.

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