Rz. 25

§ 67 Abs. 6 Nr. 2 SGB X a.F. definierte bis 24.5.2018 den Begriff Verändern als das "inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten". 

Art. 4 Nr. 2 DSGVO zählt den Begriff Veränderung als Vorgang der Verarbeitung auf, ohne ihn näher zu bestimmen. Es kann daher auf die bisherige Definition des § 67 SGB X a. F. zurückgegriffen und Veränderung als das inhaltliche Umgestalten von (Sozial)daten bestimmt werden.

Der neue und ebenfalls in der DSGVO nicht definierte Begriff der Anpassung kann mit Angleichen oder auf etwas abstimmen definiert werden.

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