Rz. 14

Abs. 5 wurde unverändert übernommen zum 25.5.2018 (Anpassung an die DSGVO) und entspricht dem früheren Abs. 11.

 

Rz. 15

Zu den nicht-öffentlichen Stellen gehören die natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts. 

Ausnahmen: § 81 Abs. 3 legt ausdrücklich fest, dass bestimmte Stellen unabhängig von ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen gelten. Näheres hierzu kann dieser Komm. zu § 81 SGB X entnommen werden.

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