Rz. 14
Abs. 5 wurde unverändert übernommen zum 25.5.2018 (Anpassung an die DSGVO) und entspricht dem früheren Abs. 11.
Rz. 15
Zu den nicht-öffentlichen Stellen gehören die natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts.
Ausnahmen: § 81 Abs. 3 legt ausdrücklich fest, dass bestimmte Stellen unabhängig von ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen gelten. Näheres hierzu kann dieser Komm. zu § 81 SGB X entnommen werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen