Rz. 2

§ 67enthielt bis 24.5.2018 eine Definition aller wesentlichen Begriffe des Sozialdatenschutzrechts einschließlich der Definitionen sämtlicher Phasen (jetzt Vorgänge) des Umganges mit Sozialdaten (von der Erhebung bis zur Löschung); auch die Begriffe Empfänger von Daten, Dritter, Anonymisierung und Pseudonymisierung waren definiert.

 

Rz. 3

§ 67 musste unter Berücksichtigung von Art. 4 DSGVO, der Begriffsbestimmungen enthält und unmittelbar gilt, umfassend angepasst werden und definiert seit 25.5.2018 nur noch Begriffe, soweit diese nicht in der DSGVO bestimmt sind (Abs. 1), wie z. B. Sozialdaten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Aufgaben nach diesem Gesetz.

Nicht mehr definiert werden können in § 67 insbesondere die bislang in Abs. 3 (automatisiert), Abs. 5 bis 7 (Phasen der Datenverarbeitung), Abs. 8 (Anonymisieren), Abs. 8a (Pseudonymisieren), Abs. 10 (Empfänger; Dritter) und Abs. 12 (Besondere Arten personenbezogener Daten) enthaltenen Begriffe (BT-Drs. 18/12611). Diese Begriffsbestimmungen – und weitere – sind seit 25.5.2018 unmittelbar der DSGVO zu entnehmen.

 
Hinweis

Abschn. 3 kommentiert die Begriffe aus § 67 und die für den Umgang mit personenbezogenen (Sozial-)Daten bedeutsamen Begriffsbestimmungen aus Art. 4 und Art. 9 DSGVO.

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