Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Rangfolge der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften (Stufenverhältnis). Zuerst sind die spezifischen Regelungen bezüglich des (beabsichtigten) Vertragsgegenstands, dann die Spezialnormen in §§ 53 bis 60, danach die übrigen Vorschriften des SGB X und letztlich ergänzend die Normen des BGB anzuwenden. Die Anwendbarkeit der übrigen SGB X- und BGB-Vorschriften musste bestimmt werden, da §§ 53 ff. nur Teilbereiche des Vertragsrechts normieren; insbesondere fehlen Regelungen über das Zustandekommen des öffentlich-rechtlichen Vertrages.

 

Rz. 2a

Vor der Anwendung der infrage kommenden Vorschriften des BGB ist stets zu prüfen, ob der zugrundeliegende Rechtsgedanke auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen einem Privatrechtsverhältnis und einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Anwendung finden kann. Es muss eine vergleichbare Interessenlage bestehen, die eine Heranziehung rechtfertigt (BGH, Urteil v. 18.2.2021, III ZR 175/19 Rz. 41).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge