Rz. 4

Wegen der weitreichenden Bedeutung der Unterwerfungsklausel muss die Behörde, soweit sie sich unterwirft, von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten werden. Beim Behördenleiter und seinem allgemeinen Vertreter ist die Befähigung zum Richteramt allerdings nicht erforderlich. Ein Verstoß gegen die Vertretungserfordernisse führt aufgrund der weitreichenden Bedeutung der Unterwerfungsklausel zur Unwirksamkeit (Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 60 Rz. 6; a. A. Kopp, VwVfG, § 61 Rz. 8). Dies gilt auch dann, wenn sich ausschließlich der Bürger der Vollstreckung unterwirft (Engelmann, a. a. O., Rz. 8 m. w. N.).

Eine Heilung etwa durch eine nachträgliche Genehmigung seitens des Behördenleiters ist nicht möglich. Die Unterwerfungsvereinbarung muss vielmehr wiederholt werden (BVerwGE 98 S. 58).

 

Rz. 4a

Durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.6.2021 ist die Formulierung "oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" mit Wirkung zum 1.8.2021 gestrichen worden. Für § 110 DRiG besteht kein Anwendungsbereich mehr, nachdem seit dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes zwischenzeitlich über 57 Jahre vergangen sind (BT-Drs. 19/26828 S. 189).

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