Rz. 3

Dass die im Rahmen der Amtshilfe ersuchte Behörde für die gewünschte Amtshandlung die sachliche und örtliche Zuständigkeit besitzt, kann für mehrere Behörden zutreffen. In einem solchen Fall kann die ersuchende Behörde wählen, welche von mehreren Behörden sie ersuchen will. § 5 ergänzt § 4 und beschränkt das Auswahlermessen weiter, sofern unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 und 3 überhaupt noch mehrere Behörden für die Amtshilfe in Betracht kommen.

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