Rz. 25

Ergibt sich gegenüber dem Ursprungsbescheid eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, ist der VA nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 aufzuheben. Auch wenn sich die Änderung zu Lasten des Betroffenen auswirkt, steht der Behörde kein Ermessen darüber zu, ob sie den VA aufheben will. Der Ausschluss eines Entschließungsermessens folgt aus dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung (§ 31 SGB I).

 

Rz. 26

Die Vorschrift sieht, unabhängig von der Art der Änderung, die Aufhebung des vorherigen VA vor, ohne zugleich den Erlass eines ggf. erforderlichen neuen VA vorzuschreiben. Entgegen dem Wortlaut des Satzes 1 ist eine vollständige Aufhebung und ggf. der Erlass eines vollständig neuen VA nicht zwingend erforderlich, denn die Aufhebung hat nur in dem Umfang zu erfolgen, "soweit" eine wesentliche Änderung eingetreten ist, so dass auch eine Teilaufhebung (Anpassung) in Betracht kommt (BSG v. 16.1.1986, 4b RV 25/85, SGb 1987 S. 122).

 

Rz. 27

Während Abs. 1 Satz 1 die Aufhebung für die Zukunft als Regelfall anordnet, sieht Satz 2 unter den dort genannten Voraussetzungen auch die rückwirkende Aufhebung als Ausnahmefall vor.

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