Rz. 3

Der Anwendungsbereich des § 48 erstreckt sich auf alle VA, die dem Geltungsbereich des SGB unterfallen, also auch auf solche Gesetze, die nach § 68 SGB I als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs gelten. Grundsätzlich keine Anwendung fand § 48 nach der Rechtsprechung des BVerwG auf solche VA, die im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden BSHG ergangen sind (ab 1.1.2005 SGB XII), weil "entsprechend dem in der Sozialhilfe geltenden Bedarfsdeckungsprinzip die Hilfe auf die sich ständig wandelnde Lage mit wechselnden Bedürfnissen des Hilfeempfängers ausgerichtet" sei (vgl. BT-Drs. 170/78 S. 30; BVerwGE 25 S. 307) und daher kein Dauer-VA vorliege. Die Rechtsprechung wendet jedoch zunehmend die §§ 44ff. und auch § 48 auf das Sozialhilferecht an (dazu Näheres unter Rz. 10a).

Eine Aufhebung nach § 48 geht ins Leere, soweit Leistungen über das Ende einer wirksamen Befristung hinaus erbracht worden sind (LSG Brandenburg, Urteil v. 11.6.2003, L 2 RJ 44/02). Ist die Befristung aber nicht hinreichend für den Adressaten erkennbar, so muss der Bewilligungsbescheid zunächst nach § 48 aufgehoben werden, wenn die Behörde die Leistung anschließend nach § 50 zurückfordern will (LSG Brandenburg, a. a. O.).

 

Rz. 4

An Sonderregelungen für vorgehende (§ 37 SGB I) Regelungen sind z. B. zu nennen:

Die in § 48 allgemein erteilte Ermächtigung zur Aufhebung von VA ist nicht anwendbar, wenn und soweit es speziell um die Änderung, Aufhebung oder Ersetzung von "vorläufigen" Feststellungen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Unfallversicherung bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall geht (Söhngen, Anm. zu BSG, Urteil v. 16.3.2010, B 2 U 2/09 R, jurisPR 20/2010 Rz. 4: § 48 wird durch § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII verdrängt). Ebenfalls ist § 48 unanwendbar bei der Korrektur des Hilfsmittelverzeichnisses (HMV) gemäß § 139 Abs. 8 SGB V (vgl. BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 22/11 R).

 

Rz. 4a

Auf eine in gerichtlichen Vergleichsverträgen vereinbarte Gewährung von Sozialleistungen findet § 48 keine Anwendung (str., wie hier: LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 1.9.1999, L 8 U 23/99; Mannes/Peters-Lange, SGb 2011 S. 126). Denn bei Abschluss eines Vergleichsvertrages begegnen sich die Beteiligten auf gleicher Ebene und es wäre hiermit nicht vereinbar, der Behörde über § 48 eine einseitige Abänderungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Zudem stellt § 59 ein abweichendes Instrumentarium bei einem Abänderungsbedarf zur Verfügung, indem darauf abgestellt wird, ob das Festhalten an dem Vertrag den Vertragspartnern auch weiterhin "zumutbar" ist. Für die Annahme einer kon...

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