Rz. 26

Wie bereits nach Abs. 1 ist die nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung einer dem VA beigefügten Auflage rechtfertigender Grund für den Widerruf, nunmehr auch für die Vergangenheit. Die Auflage muss nach dem Wortlaut der Regelung nicht i. S. v. § 32 Abs. 2 zulässig sein (vgl. auch VG Freiburg, Urteil v. 11.11.2009, 2 K 2260/08). Jedoch wird auch für eine solche Auflage zu fordern sein, dass sie i. S. v. Nr. 1 der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten Sach- oder Geldleistung zu dienen bestimmt und geeignet ist.

 

Rz. 27

Die Zulässigkeit einer beigefügten Auflage, die Frage der zunächst zu fordernden Erfüllung der Auflage und die Gründe für deren Nichterfüllung sind im Zusammenhang mit der Ermessensentscheidung über den rückwirkenden Widerruf ebenso zu würdigen, wie in den Fällen des Abs. 1.

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