Rz. 17

Der Widerrufsvorbehalt in einem VA bei nicht oder nicht rechtzeitiger Erfüllung einer zulässigen Auflage bildete neben dem Widerrufsvorbehalt bis zur Einfügung des Abs. 2 den Hauptanwendungsfall des Widerrufs. Die Auflage ist nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 Nr. 4 eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgegeben wird. Solche Verwendungs- und Verhaltensauflagen kamen und kommen zulässigerweise dann in Betracht, wenn die Leistung im Hinblick auf eine künftige Verwendung der Leistung oder eines Verhaltens oder zur Sicherung eines bestimmten Erfolgs gewährt wurde (z. B. tatsächliche ordnungsgemäße Teilnahme an Kur- und Behandlungsmaßnahmen, Beachtung der Hausordnung bei Reha-Maßnahmen). Eine rechtswidrige Auflage ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Widerruf nach § 47 (VG Freiburg, Urteil v. 11.11.2009, 2 K 2260/08). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn dieser Aspekt bei der Ermessensausübung verortet wird. Die Berufung auf eine rechtswidrige Auflage kann nicht ermessensfehlerfrei sein.

 

Rz. 18

Voraussetzung für den Widerruf bei einer zulässigen Auflage ist deren nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung, wobei ein Verschulden nicht vorausgesetzt wird. Vor einem Widerruf ist jedoch im Rahmen des Widerrufsermessens zu prüfen, ob nicht die Auflage selbständig erzwingbar und durchsetzbar wäre oder diese nachgeholt werden kann, denn die Auflage ist als eigenständiger VA in der Regel vollstreckbar, wobei die Vollstreckung hieraus im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der minderschwere Eingriff gegenüber der sonst in Betracht kommenden Entziehung der Leistung sein kann. Wie beim Widerrufsvorbehalt kann Gegenstand einer Auflage nicht der gesetzliche Tatbestand des Anspruchs sein.

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