Rz. 6

Die Vorschrift findet keine Anwendung auf VA, die schon nach § 40 nichtig sind. Da ein nichtiger VA keine Wirkung hat, kann er letztlich nicht aufgehoben werden, sondern allenfalls kann, ungeachtet sonstiger vermeintlicher Form- und Verfahrensfehler, dessen Nichtigkeit durch die Verwaltung oder ein Gericht festgestellt werden (vgl. § 40 Abs. 5, § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG, § 43 Abs. 1 VwGO). Ein absoluter Fehler, der nicht nach § 42 unbeachtlich sein kann, ist die unterlassene Beteiligung sozial erfahrener Dritter i. S. d. § 116 Abs. 2 SGB XII (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.6.2014, L 8 SO 291/13).

 

Rz. 7

Während § 41 nur bestimmte enumerativ aufgezählte Form- oder Verfahrensfehler als heilbar erfasst, ist § 42 auch auf andere Mängel, die Verfahren, Form oder Zuständigkeit betreffen, anwendbar. Ist ein Fehler allerdings schon nach § 41 wirksam geheilt, besteht für die Anwendung des § 42 kein Raum mehr. Ist dagegen eine Heilung nach § 41 nicht oder nicht wirksam erfolgt oder nachgeholt worden, kann der Mangel gleichwohl noch nach § 42 unbeachtlich sein. Insoweit bestätigt die Vorschrift einen Vorrang der materiellen Rechtslage vor dem formellen Recht. Nicht anwendbar ist § 42 auf die Berichtigung nach § 38. Keine Verfahrensfehler i. S. d. § 42 stellen auch Verstöße gegen behördeninterne Richtlinien und Kompetenz- und Zuständigkeitszuweisungen dar. Es muss vielmehr ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegen. Für die Anwendung des § 42 besteht weiterhin keine Notwendigkeit, wenn durch den Verfahrensfehler lediglich öffentliche Interessen, nicht aber solche des Antragstellers berührt werden.

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