Rz. 12

Durch die Befristung wird die Wirkungsdauer des Verfügungssatzes in zeitlicher Hinsicht bestimmt. Im Unterschied zur Bedingung hängt die Rechtswirkung des Verwaltungsaktes jedoch von einem gewissen zukünftigen Ereignis ab. Dabei kann die im Verfügungssatz des Bescheides getroffene Verpflichtung oder Begünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zugang des Bescheides eintreten (aufschiebende Befristung), auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt sein (Zeitraum) oder bis auf einen bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt beschränkt sein. Für die Berechnung der Zeiten und Fristen gilt § 26. Eine nur zeitlich befristete Entscheidung ist im Sinne der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bei Leistungsgewährungen nach Abs. 1 auch bei (auflösende Befristung) gebundenen Entscheidungen immer dann angezeigt, wenn es sich um die Entscheidung über typischerweise nur vorübergehende Bedarfslagen handelt oder die Entscheidung auf einer Prognose beruht.

 

Rz. 13

Mit Ablauf seiner vorgesehenen Wirkungsdauer erledigt sich der VA nach § 39 Abs. 2, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedarf. Für die Neu- bzw. Weitergewährung ist, je nach Rechtsgebiet, entweder eine neuer Antrag oder die Geltendmachung des Fortbestehens der Bedarfslage erforderlich. Der Versicherungsträger muss die Leistungsvoraussetzungen erneut selbständig prüfen und ist an seine vorherige Entscheidung nicht gebunden (auch nicht im Sinne einer konkludenten Zusicherung, bei unveränderter Sachlage eine Weitergewährung vorzunehmen – so aber Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB, § 32 Rz. 25). War der befristete VA schon rechtswidrig begünstigend, besteht für die Folgezeit kein Anspruch mehr (BSG, Urteil v. 29.8.1990, 9/9a RVs 14/89, SozR 3-1300 § 32 Nr. 3).

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