Rz. 10

Unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, ist der Beglaubigungsvermerk entsprechend den Vorschriften des Abs. 3 anzubringen. Wird diesen Formvorschriften nicht genügt oder fehlen die in Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen Angaben, ist die Beglaubigung rechtsunwirksam. Die Vorschrift hat zwingenden Rechtscharakter. Im Gegensatz zu § 29 Abs. 3 Satz 1 braucht der Beglaubigungsvermerk nicht unter die Unterschrift gesetzt zu werden; jedoch muss eine enge räumliche Beziehung zwischen Unterschrift und Beglaubigung bestehen, um Verwechslungen und nachträgliche Manipulationen zu vermeiden. Im Unterschied zu § 29 Abs. 3 Satz 2 muss der Beglaubigungsvermerk nach Abs. 3 Satz 2 stets den Hinweis enthalten, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist.

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