Rz. 9

Die Unterschrift soll nach Abs. 2 nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten der Behörde vollzogen oder anerkannt wird. Sonst hat dieser sich über die Echtheit der Unterschrift und die Identität der Person Gewissheit zu verschaffen, z. B. durch Vergleich mit der Unterschrift im Personalausweis oder Reisepass. Es genügt, wenn der Bedienstete dabei bescheinigt, die Person sei ihm bekannt (z. B. bei einem Mitarbeiter). Die Sollvorschrift lässt in eng begrenztem Umfang und in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zu, beispielsweise, wenn der Bedienstete aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen kann, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 muss in diesem Fall der Beglaubigungsvermerk eine entsprechende Angabe enthalten. Die bloße subjektive Überzeugung des Bediensteten von der Echtheit der Unterschrift reicht nicht aus.

Bei einer Vielzahl aufeinanderfolgender Unterschriften, die nicht alle beglaubigt werden, ist durch entsprechende Hinweise klarzustellen, auf welche Unterschriften sich die Beglaubigung bezieht.

Bei einem Verstoß gegen Abs. 2 wird die Beglaubigung nicht unwirksam.

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