Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt sowohl die Voraussetzungen wie auch die Grenzen der Akteneinsicht durch die Beteiligten. § 25, der nur teilweise, nämlich in den Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 § 29 VwVfG entspricht, regelt über § 24 hinaus, dass und unter welchen Voraussetzungen Beteiligte Einsicht in die von der Behörde über das Verwaltungsverfahren geführten Akten erhalten (Prinzip der Aktenöffentlichkeit). Die Vorschrift, die sich an entsprechende Regelungen im Prozessrecht (vgl. § 100 VwGO, § 120 Abs. 1 SGG, § 78 Abs. 1 FGO, § 299 Abs. 1 ZPO) anlehnt, verpflichtet zur Gewährung der Akteneinsicht, enthält also einen Rechtsanspruch und dient der Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluss v. 24.10.1990,1 BvR 1028/90, SozR 3-1300 § 25 Nr. 1). Durch das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht wird die Anhörungspflicht der Leistungsträger nach § 24 nicht eingeschränkt (BSG, Urteil v. 15.5.1985, 5b RJ 40/84, SozR 1300 § 24 Nr. 9); umgekehrt begrenzt die Anhörung auch nicht die Akteneinsicht; beide Rechte stehen vielmehr nebeneinander.

 

Rz. 2a

Daneben gewährt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) v. 5.9.2005 (BGBl. I S. 2722) einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, d. h. zu jeden amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen (§ 2 IFG). Das Recht aus dem IFG bezieht sich mithin nicht nur, wie § 25, auf die maßgebliche Verwaltungsakte sondern allgemein auf amtlichen Informationen. Bei Rechtsstreitigkeiten ist insoweit grundsätzlich der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben (BSG, Beschluss v. 4.4.2012, B 12 SF 1/10 R, SozR 4-1720 § 17a Nr. 9). Unabhängig von einem laufenden Verwaltungsverfahren gewährt § 83 dem Betroffenen einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich seiner Sozialdaten (vgl. Komm. dort).

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