Rz. 8

Der Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung als letztem Mittel zur Wahrheitsfindung entspricht die Beschränkung der zu ihrer Aufnahme befugten Personen (vgl. Abs. 3). Die Vorschrift gilt nur für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen durch eine Behörde. Kraft ihrer Funktion sind der Behördenleiter und sein allgemeiner Vertreter stets zur Aufnahme befugt, kraft ihrer Qualifikation Angehörige des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt (vgl. § 5 DRiG) bzw. zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes. Der Kreis der Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist nicht identisch mit dem der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Treueverhältnis stehenden Personen. Zur Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung kommen deshalb sowohl Beamte wie auch Angestellte in Betracht. Abs. 3 Satz 2 geht über § 22 Abs. 4 hinaus und lässt die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung auch durch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes allgemein oder im Einzelfall aufgrund einer schriftlichen Ermächtigung zu. Damit kommt die Vorschrift praktischen Bedürfnissen, vor allem bei kleineren Behörden, entgegen.

 

Rz. 9

Wird die Versicherung an Eides statt bei einer Behörde zur Niederschrift nicht von einer nach Abs. 3 befugten Person aufgenommen, so ist sie unwirksam. Ihre Unrichtigkeit unterliegt dann nicht der Strafandrohung nach § 156 StGB. Aufnehmende Behörde i. S. d. Abs. 3 kann auch eine im Wege der Amtshilfe gemäß §§ 3 ff. um Aufnahme einer Versicherung an Eides Statt ersuchte Behörde sein. Als abgegeben gilt sie allerdings erst mit Eingang bei der nach Abs. 2 Satz 1 zuständigen Behörde. Die Versicherungsämter bleiben weiterhin nur für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; dagegen sind die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungsträger) auch zur Abnahme befugt.

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