Rz. 7

Das ersuchte Gericht hat die Frage des Rechtsweges von Amts wegen zu prüfen. In sachlicher Hinsicht sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge, des Wohngeldes bzw. der Leistungen der Jugendhilfe zuständig (vgl. § 40 VwGO); für alle anderen Bereiche des SGB ist die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Dazu gehören insbesondere das Recht der Arbeitsförderung, der Grundsicherung, der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Knappschaftsversicherung (vgl. im Einzelnen § 51 SGG). Funktionell sind stets die erstinstanzlichen Gerichte zuständig.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 kann auch das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht von der Behörde um Vernehmung ersucht werden.

Die Vernehmung durch das zuständige Amtsgericht kommt vor allem in Betracht, wenn dadurch Kosten eingespart oder Belastungen für Zeugen und Sachverständige erleichtert werden können, wobei die Behörde aber auch Aspekte der besonderen Sachkunde der Fachgerichte berücksichtigen kann.

 

Rz. 8

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zeugen oder des Sachverständigen. Wenn die Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Betracht kommt, liegt die Auswahl im Ermessen der Behörde. Wenn die Behörde ein örtlich unzuständiges Sozial- oder Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht, so kann dieses das Rechtshilfeersuchen verweisen.

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