Rz. 18

Abs. 4 verpflichtet die Finanzbehörden, unter Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO) über ihnen bekannte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des im Gesetz genannten Personenkreises Auskünfte zu erteilen. Für die Ermittlung des Sachverhalts ist diese Auskunftspflicht ein besonderer Fall der Amtshilfe. Bekannt sind den Finanzämtern nur solche Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, über die ihnen bereits Informationen vorliegen. Die Sozialleistungsträger, insbesondere Sozialversicherungsträger, können nur dann Auskünfte bei den Finanzämtern einholen, soweit dies im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Maßgeblich sind auch hier die Grenzen der Amtshilfe (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3). Die Finanzbehörden müssen die vorhandenen Kenntnisse fachlich auswerten, wenn dies für die ersuchende Behörde erforderlich ist (BSG, Urteil v. 10.3.1993, 14b/4 REg 1/91, BSGE 72 S. 118 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2).

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