OFD Frankfurt, 27.3.2017, S 0130 A - 100 - St 23

 

1. Allgemeines

Bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch (SGB) gelten nach § 68 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil – folgende Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als besondere Teile des SGB:

Für Verfahren nach den o.g. Gesetzen gilt das Verfahrensrecht des SGB X und somit auch § 21 Abs. 4 SGB X.

Nach dieser Vorschrift haben die Finanzbehörden, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:

  1. Die Auskunft durch die Finanzbehörden ist nur erforderlich, wenn die erbetenen Angaben nicht mit Hilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.
  2. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung steuerlicher Kenntnisse nur zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es reicht deshalb für die Zulässigkeit einer Auskunft nach § 21 Abs. 4 SGB X nicht aus, wenn die Gewährung von Sozialleistungen nicht aufgrund des Wortlauts einer Vorschrift des betreffenden Sozialleistungsgesetzes, sondern lediglich aufgrund einer Verwaltungsvorschrift von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig gemacht wird.

    Die um Auskunft ersuchende Behörde hat deshalb im Einzelfall unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften darzulegen, dass die erbetene Auskunft zulässig ist. Bestehen hierüber Zweifel, müssen diese durch Rückfrage geklärt werden.

  3. Die Offenbarungsbefugnis besteht gegenüber Behörden, die eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem SGB ausüben. Als Verwaltungstätigkeit i.S. dieser Vorschrift ist insbesondere die Gewährung und Rückforderung von Sozialleistungen sowie die Inanspruchnahme Dritter wegen Sozialleistungen anzusehen. Nicht darunter fällt die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
  4. Die Auskunft muss sich nur auf die den Finanzämtern bekannten Verhältnisse erstrecken. Weitere Ermittlungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, es sei denn, sie bieten sich aus steuerlichen Gründen an.
  5. Es dürfen nur Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Personen erteilt werden. Dazu gehört auch die Einkommensquelle und damit Name und Anschrift des Arbeitgebers des Unterhaltsschuldners.
  6. Auskünfte über andere Personen als die in § 21 Abs. 4 SGB X genannten sind nicht zulässig. Aus diesem Grunde dürfen Auskünfte über den nicht zum genannten Personenkreis gehörenden getrennt lebenden Ehegatten nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
  7. § 21 Abs. 4 SGB X berechtigt die Finanzbehörde grundsätzlich nicht dazu, der Sozialbehörde den letzten Einkommensteuerbescheid sowie weitere Unterlagen (z.B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) des Steuerpflichtigen zu übersenden. Dies gilt auch dann, wenn die Sozialbehörde deren Übermittlung mit dem Hinweis auf sozialrechtliche Kürzungsvorschriften begründet. Einkommensteuerbescheide sowie Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen enthalten über die i.S. des § 21 Abs. 4 SGB X erforderlichen Angaben hinaus regelmäßig Angaben, die für die Durchführung von Verfahren nach den Sozialgesetzen nicht erforderlich sind und daher ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart werden dürfen.
 

2. Besonderheiten bei einzelnen Verfahrensarten

 

2.1 Auskunftserteilung der Finanzbehörden gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung

Siehe ofix: AO/31a/1

 

2.2 Auskunftserteilung an die Agenturen für Arbeit wegen Gewährung von Leistungen nach dem SGB III – Arbeitsförderung

Die Finanzbehörden sind auf Ersuchen der Agenturen für Arbeit zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies in einem Verfahren nach dem SGB III erfo...

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