1Ist die geschädigte Person an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Dies gilt nicht, soweit den Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen zustehen:

 

1.

Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

 

2.

Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

 

3.

Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

 

4.

Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

3§ 4 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

[1] § 5 geändert durch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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