Rz. 36

In den Fällen der § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 (Mitverschulden oder Mitverantwortlichkeit des Geschädigten) geht der Schadensersatzanspruch, wenn der Sozialleistungsträger aufgrund des schädigenden Ereignisses keine höheren Sozialleistungen als vor der Schädigung zu erbringen hat, nur insoweit über, als der geschuldete Schadensersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. Bedeutung erlangt § 116 Abs. 5 vor allem bei dem Tod eines Rentners, weil die Leistungen an die Hinterbliebenen in aller Regel niedriger sind, bei der Fortzahlung des Arbeitslosengelds nach § 146 SGB III oder bei der Weiterzahlung von Leistungen nach dem SGB XII an bereits im Zeitpunkt der Schädigung hilfebedürftige Personen (Peters-Lange, in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 12.3.2018, § 116 Rz. 58).

 

Rz. 37

Zu berücksichtigen ist das Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 5 bereits im Erkenntnisverfahren und nicht erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung ("geht ... der Schadensersatzanspruch nur insoweit über, ...").

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