Rz. 12

Der Anspruch geht kraft Gesetzes in Höhe der gezahlten Sozialleistungen ("soweit") über. In Höhe des übergegangenen Teils der Forderung verliert der Arbeitnehmer seine Verfügungsbefugnis über den Anspruch. Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Sozialleistungsträger nach §§ 412, 404 BGB seine bisher gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Einwendungen geltend machen. Wenn der Sozialleistungsträger den Forderungsübergang dem Arbeitgeber nicht anzeigt, kann der Arbeitgeber auch weiterhin mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer leisten (§ 407 BGB). In diesem Fall hat der Sozialleistungsträger gegenüber dem Arbeitnehmer einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 13

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II ist zu berücksichtigen, dass der pauschalierte Werbungskostenbetrag gemäß § 11 Abs. 2 SGB II (jetzt § 11b SGB II) nicht übergeht (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 2.11.2010, 5 Sa 91/10). Auch wenn der Leistungsträger im Rahmen eines Schadensfalles gleichzeitig zur Abdeckung dieses Schadens an den Versicherten geleistet hat und insoweit dessen Ersatzanspruch nach § 116 gegen den Schädiger auf ihn übergegangen ist, geht der Anspruch gegen einen säumigen Arbeitgeber, der z. B. seiner Entgeltfortzahlungspflicht nach dem EFZG (BGBl. I 1994 S. 1065) nicht nachgekommen ist, zusätzlich auf den Leistungsträger über; denn es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Ansprüche. Der Leistungsträger hat in Höhe des durch den Lohnausfall bedingten Schadens die Wahl, ob er den Arbeitgeber oder den Schädiger in Anspruch nimmt.

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