Rz. 8w

Besteht für denselben Zeitraum ein Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die jeweils höchste Rente geleistet. Die Vorschrift findet beim Zusammentreffen mehrerer Waisenrenten Anwendung. Ein Zusammentreffen mehrerer Vollwaisenrenten ist grundsätzlich nicht möglich, weil die Vollwaisenrente als Gesamtleistung aus den Entgeltpunkten der beiden verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten ermittelt wird.

 

Rz. 8x

Wird bereits eine Halbwaisenrente aus der Versicherung eines Elternteils gezahlt und besteht aus der Versicherung eines anderen Elternteils ebenfalls ein Anspruch auf eine höhere Halbwaisenrente, ist die niedrigere Halbwaisenrente ab Beginn der höheren Halbwaisenrente nicht mehr zu zahlen. Der die niedrigere Halbwaisenrente zahlende Rentenversicherungsträger hat für den Nachzahlungszeitraum einen Erstattungsanspruch gegen den anderen Rentenversicherungsträger. Die Höhe des Erstattungsanspruchs wird durch den Monatsbetrag der niedrigeren Waisenrente nach Abzug des Beitrags des Berechtigten zur Kranken- und Pflegeversicherung bestimmt. Der Erstattungsanspruch umfasst jedoch nicht eine evtl. zur Halbwaisenrente gezahlte Zusatzleistung aus der Höherversicherung.

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