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Leistungsträger sind die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (§ 12 SGB I).

Als erstattungsberechtigte Leistungsträger kommen gegenüber den erstattungsverpflichteten Rentenversicherungsträgern beim Zusammentreffen beispielsweise in Betracht: die Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Grundsicherungsämter, die Unfallversicherungsträger, die Träger der Kindergeldzahlung, die Landwirtschaftlichen Alterskassen, die Versorgungsämter, öffentliche Arbeitgeber, Träger der Beamtenversorgung, öffentliche und private Zusatzversorgungseinrichtungen, Ausgleichsämter und die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.

Bei den erstattungsberechtigten Rentenversicherungsträgern handelt es sich um alle Rentenversicherungsträger und alle übrigen Sozialleistungsträger nach dem SGB.

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