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Die Angehörigen der medizinischen Heilberufe haben kein Recht, die Auskunft aus Gründen des § 65 SGB I zu verweigern. Dieses Recht steht nur den Antragstellern auf eine Sozialleistung zu. Ein Recht, die Auskunft im Rahmen des § 100 zu verweigern, haben auch die in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen tätigen Ärzte und Angehörige medizinischer Heilberufe nicht.

Allerdings steht den durch § 100 Verpflichteten ein Auskunftsverweigerungsrecht unter den Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 bis 3 ZPO zu, wenn sie oder ihre Angehörigen durch eine Aussage der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ausgesetzt sein könnten (vgl. hierzu auch die Komm. zu § 98 Abs. 2 Satz 2).

Wird die Auskunft rechtswidrig verweigert, sieht das Gesetz keine Sanktionsmöglichkeiten vor. Sofern die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 vorliegen, kommt eine Vernehmung durch das zuständige Sozial- oder Verwaltungsgericht nach § 22 in Betracht. Der betroffene Leistungsträger kann einen entsprechenden (Vernehmungs-)Antrag stellen.

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