Einführung zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

– Gesetzliche Rentenversicherung –

Das SGB VI, das am 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) verkündet wurde und am 1.1.1992 in Kraft getreten ist, ist als das Kernstück der Rentenreform 1992 anzusehen. Es schaffte eine Vereinheitlichung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, denn es fasst das materielle Rentenversicherungsrecht für alle Versicherungszweige zusammen. Noch vor dem Inkrafttreten wurde aufgrund der deutschen Wiedervereinigung eine Zusammenführung des gesamten deutschen Rentenrechts erforderlich. Die entsprechenden Änderungen erfolgten durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606).

Nach den Änderungen des SGB VI durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 338) sowie durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I S. 2) wurde eine Modernisierung der gesetzlichen Rentenversicherung in Angriff genommen. Gegenstand der Strukturreform der Alterssicherung sind danach insbesondere die Erweiterung des versicherten Personenkreises, die Reform der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Vorsorgemaßnahmen für den demographischen Wandel. Zur Erreichung dieser Ziele wurden das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827), das Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) sowie das Altersvermögensgesetz v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) verabschiedet. Erwartungsgemäß war damit kein Ende der SGB VI-Änderungen erreicht, denn insbesondere die schon absehbaren Änderungen im gesellschaftspolitischen Bereich machten weitere Reformen des Rentenrechts erforderlich. Im Einzelnen zu nennen sind neben den 8 SGB IV-Änderungsgesetzen exemplarisch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787), das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838), das Grundrentengesetz v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) und das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328).

Die Kommentierung des SGB VI versteht sich in erster Linie als Erläuterung für die Praxis. Sie soll die oft schwierige Anwendung des Rentenrechts im Alltag erleichtern. Deshalb ist entsprechend den Bedürfnissen der Anwender von der Darstellung theoretischer Streitfragen, die ohne praktische Bedeutung sind, abgesehen worden.

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