Rz. 17

Das den Freibetrag übersteigende Einkommen (das anrechenbare Einkommen) wird gemäß Abs. 2 Satz 3 i. H. v. 40 % auf die Rente angerechnet. Eine Rente wird somit nur in dem Umfang gezahlt, als diese 40 % des anrechenbaren Einkommens übersteigt. Die nur teilweise Anrechnung des Einkommens soll dem Berechtigten Anreiz zur weiteren Ausübung einer Erwerbstätigkeit bieten.

 

Beispiel:

Ein Ehepaar erhält 2 Renten: Die Rente des Mannes beträgt 900,00 EUR. Die auf die Witwenrente anzurechnende Rente der Frau beträgt 1100,00 EUR .

Die Witwenrente beträgt:

 
eigene Rente 1100,00 EUR

zuzüglich Witwenrente:

 
60 % von 900,00 EUR 540,00 EUR

Abzüge:

 
eigene Rente

1100,00 EUR

abzüglich 14 % (§ 18b Abs. 3 Nr. 8 SGB IV)

=946,00 EUR
     
./. Freibetrag 804,67 EUR      
übersteigender Betrag 141,33 EUR      
40 % davon 56,53 EUR      
Witwenrente 540,00 EUR – 56,53 EUR     = 483,47 EUR
Gesamtleistung       1.583,47 EUR

Das Beispiel geht von einer Eheschließung vor dem 1.1.2002 und einem Geburtsdatum eines Ehepartners vor dem 2.1.1962 (vgl. insoweit § 114 SGB IV i. V. m. §§ 46, 242a) und einem Todesfall in den alten Bundesländer in der Zeit vom 1.7.2016 bis zum 30.6.2017 und damit einem aktuellen Rentenwert i. H. v. 30,48 EUR sowie einem Freibetrag von (26,4 × 30,48 =) 804,67 EUR aus. Im Fall der Erziehung eines Kindes würde sich der Freibetrag um 170,69 EUR (5,6 × 30,48) erhöhen (Erhöhungsbetrag vgl. Rz. 23).

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