Rz. 6

Die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Ansprüche müssen zeitgleich bestehen und damit zusammentreffen, d. h., die jeweiligen Rentenansprüche müssen sich auf denselben Zeitraum beziehen. Das ist der Fall, soweit sich die genannten materiellrechtlichen Ansprüche zeitlich gegenüberstehen; der Zeitpunkt der Zubilligung einer Rente (z. B. durch Bescheid) oder der Zeitpunkt ihrer Auszahlung ist ohne Bedeutung (vgl. BSGE 26 S. 98). Ebenso ist für die Rentenanrechnung nach § 93 nicht erforderlich, dass die den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auslösenden Versicherungsfälle der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 und 2) oder der Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 2) auf denselben Ereignissen beruhen wie die den Anspruch auf Verletztenrente begründenden Versicherungsfälle des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit (§ 7 SGB VII). Auch wenn voneinander unabhängige Ereignisse die Versicherungsfälle der Rentenversicherung und der Unfallversicherung ausgelöst haben, sind die jeweiligen Renten nach Maßgabe des § 93 aufeinander anzurechnen.

 

Rz. 6a

Ist eine Überzahlung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb eingetreten, weil dem Versicherten rückwirkend eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für identische Zeiträume zuerkannt worden ist, so hat für den Zeitraum der Nachzahlung der Verletztenrente allein der Unfallversicherungsträger über die Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden. Der Rentenversicherungsträger ist nicht befugt, die Höhe seiner Überzahlung und damit seines Erstattungsanspruchs gegen den Unfallversicherungsträger nach § 104 Abs. 1 SGB X durch Verwaltungsakt nach §§ 45, 48, 50 SGB X gegenüber dem Versicherten festzustellen (BSG, SozR 3-1300 § 107 Nr. 10). Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X mit der Folge, dass die Überzahlung als rechtmäßige Zahlung der Verletztenrente anzusehen ist. Die Erfüllungsfiktion soll aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungsökonomie die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Sozialleistungsträger, also dem Rentenversicherungsträger, und dem Berechtigten ausschließen (BSG, SozR 3-2600 § 93 Nr. 4 und Nr. 12).

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