Rz. 3
Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf wiederaufgelebte Witwen-/Witwerrente besteht, sind in § 46 Abs. 3 geregelt. Ferner kann sich ein solcher Anspruch auf wiederaufgelebte (Geschiedenen-)Witwenrente aus § 243 Abs. 4 ergeben. Wegen der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften verwiesen.
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