Rz. 7

Rechtsfolge des Abs. 1 Satz 1 ist, dass von den bestehenden mehreren Rentenansprüchen nur die höchste Rente geleistet wird.

Höchste Rente ist die Rente mit dem höchsten Zahlbetrag, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften der §§ 90 bis 97 ergibt; hierbei ist hinsichtlich der Reihenfolge der Anwendung der Berechnungsvorschriften § 98 zu beachten. Auszugehen ist von dem Rentenbetrag, der sich vor Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner (§ 255 SGB V) und zur Pflegeversicherung (§ 60 SGB XI) bzw. der Gewährung der Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§§ 106, 106a) ergibt. Die von der höchsten Rente verdrängten Renten ruhen, auch wenn § 89 diesen Begriff nicht ausdrücklich verwendet. § 89 regelt damit die Anspruchskonkurrenz bei (Zahlungs-)Ansprüchen auf mehrere Renten dahingehend, dass nur die höchste Rente zu zahlen ist und der Anspruch auf die übrigen Renten ruht, solange der Anspruch auf die höhere Rente besteht (vgl. BSG, Urteil v. 31.10.2002, B 4 RA 9/01 R).

Der Versicherte vermag die Rechtsfolge des § 89 – Leistung der höchsten Rente – durch ausdrückliche – auch nachträgliche – Beschränkung seines Antrags auf eine bestimmte Rentenart auszuschließen; insofern liegt dann ein Verzicht auf einen Sozialleistungsanspruch i. S. d. § 46 SGB I vor. Dieses grundsätzlich bestehende Wahlrecht des Versicherten wird allerdings beschränkt durch § 34 Abs. 4, wonach nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder nach Zahlung einer solchen Rente ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf Erziehungsrente nicht (mehr) besteht (vgl. Rz. 2).

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