Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten.

§ 83 Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 43a des RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I 2998) mit Wirkung zum 1.7.1998 hinsichtlich der Höhe der Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat mit Kindererziehungszeiten geändert (Art. 33 Abs. 12 RRG 1999). Außerdem wurde eine additive Anrechnung beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten eingeführt.

Durch Art. 1 Nr. 24 Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde § 83 Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2002 um Satz 4 ergänzt. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 70 Abs. 3a, der ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist (Art. 1 Nr. 17, Art 12 Abs. 1 AVmEG). § 70 Abs. 3a sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine kinderabhängige Höherbewertung von Pflichtbeitragszeiten bzw. eine Gutschrift von Entgeltpunkten bei Erziehung oder Pflege mehrerer Kinder vor. In diesem Zusammenhang stellt § 83 Abs. 1 Satz 4 sicher, dass die Höhe der zusätzlichen Entgeltpunkte aus § 70 Abs. 3a nicht davon abhängig ist, ob eine Kindererziehungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung oder der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen ist.

Durch Art. 1 Nr. 8 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden in Absatz 1 Satz 4 die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.

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