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Der Bund stellt gemäß § 215 die dauerhafte Leistungsfähigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung sicher, in dem er den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt. Zur Ermittlung der Höhe der jeweiligen Beteiligung des Bundes, sind unter anderem die sich nach Anwendung des § 80 ergebenden Monatsteilbeträge für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung heranzuziehen.

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