Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 7, Art. 86 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeine Rentenversicherung" mit Wirkung zum 1.1.2005 ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die in der gesetzlichen Rentenversicherung bislang bestehende Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten, die in anderen Rechtsgebieten wie z. B. dem Arbeitsrecht bereits seit längerem aufgegeben worden ist, nicht mehr zeitgemäß war.

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