Rz. 13

Satz 2 ordnet an, dass der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt wird. Für jeden so ermittelten "Zeitenmonat" werden der Waisenrente zusätzlich Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Voll zuschlagsberechtigt sind nach Satz 2 mit Beiträgen belegte Kalendermonate.

 

Rz. 14

Für die Zuschlagsberechnung sind die Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. § 54 festzustellen, sodass sich die Regelung in Satz 2 auf vollwertige Beiträge ebenso wie auf beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 2, 3) bezieht.

 

Rz. 15

Kalendermonate, die ganz oder teilweise mit Beitragszeiten belegt sind, sind immer in vollem Umfang zu berücksichtigen; das ergibt sich zwangslos aus dem in § 122 Abs. 1 niedergelegten Monatsprinzip, wonach ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt.

 

Rz. 16

Erfasst werden weiterhin Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen.

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