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Nutzen Leistungsträger ihr Recht auf Rentenantragstellung z. B. im Grundsicherungsrecht aus – hier nach § 5 Abs. 3 SGB II – kann der mit einem frühzeitigen Rentenbezug verbundene Abschlag gemäß § 77 einen Anspruch auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG rechtfertigen (Hess. LSG, Beschluss v. 9.2.2017, L 2 R 304/16 B ER).

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