Rz. 52

Satz 4 beinhaltet die maßgebliche Vorschrift zur Bestimmung des Zugangsfaktors und des jeweiligen Zeitpunkts seiner Berücksichtigung, wenn der Versicherten während des Bezuges einer Rente wegen Alters weitere Beiträge zahlt.

 

Rz. 53

In diesem Falle werden gemäß § 76d aus diesen Beiträgen Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Mit der Ermittlung des Zuschlags wird sichergestellt, dass nach dem Beginn einer Rente gezahlte Beiträge sich rentensteigernd auswirken (GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 11.12.2019, Anm. 5).

 

Rz. 54

Für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge aus Beiträgen, die nach Beginn der Rente wegen Alters entrichtet wurden (§ 76d), wird auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Entgeltpunkte hieraus beansprucht werden. Die Bestimmung des Zugangsfaktors erfolgt dabei gerade nicht nach dem ursprünglichen Rentenbeginn.

 

Rz. 55

Hierbei ordnet Abs. 2 Satz 4 an, dass dies nach den Grundsätzen des § 66 Abs. 3a Satz 1 zu erfolgen hat. Diese Vorschrift liefert daher die maßgeblichen Kriterien zur Bestimmung des jeweiligen Zeitpunkts, der für die Festlegung des Zugangsfaktors relevant ist. Nach § 66 Abs. 3a Satz 1 werden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt (vgl. auch die Gesetzeserwägungen BT-Drs. 18/9787 S. 42 f.). Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für die Zuschläge nach § 76d wird daher auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Zuschläge jeweils berücksichtigt werden.

 

Rz. 56

Die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigenden Zuschläge erhalten somit den Zugangsfaktor 1,0. Den nach Erreichen der Regelaltersgrenze jährlich zum 1. Juli zu berücksichtigenden Zuschlägen ist demgegenüber ein Zugangsfaktor zuzuordnen, der für jeden Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze um 0,005 größer als 1,0 ist (vgl. insgesamt auch GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 6.12.2022, Anm. 2.5; die auch Hinweise auf die alte Rechtslage enthält, die vor dem 1.1.2017 galt).

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