Rz. 22

Folgen die Renten nicht nahtlos aufeinander, z. B. weil die Rente infolge Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 2) weggefallen ist, kommt § 76d nicht zur Anwendung. Stattdessen sind die Entgeltpunkte beim neuen Rentenfall nach §§ 70 Abs. 1, 256a zu ermitteln (vgl. auch GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 7.6.2022, Anm. 4).

Zum Besitzschutz für Zuschlagsentgeltpunkte vgl. § 88 Abs. 3.

 

Rz. 23

 
Praxis-Beispiel
 
a) Altersteilrente vom 1.8.2018 bis 31.7.2019
  Wegfall der Rente infolge höherer Arbeitsverdienste
  Pflichtbeiträge vom 1.1.2019 bis 31.10.2019
  Altersvollrente steht zu ab 1.11.2019
  Bei der Vollrente sind keine zusätzlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Die Pflichtbeiträge während des Teilrentenbezuges und danach werden mit den sich aus § 70 Abs. 1 ergebenden Entgeltpunkten angerechnet.
b) Altersteilrente vom 1.8.2018 bis 31.7.2019
  Pflichtbeiträge vom 1.1.2019 bis 31.7.2019
  Altersvollrente steht zu ab 1.8.2019
  Bei der Vollrente sind zusätzliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
c) Altersteilrente vom 1.8.2018 bis 31.7.2019
  Pflichtbeiträge vom 1.1.2019 bis 31.7.2019
  Altersvollrente vom 1.8.2019 bis 31.1.2020
  Die bei der Vollrente berücksichtigten zusätzlichen Entgeltpunkte fallen bei der Berechnung der weiteren Teilrente weg. Die Pflichtbeiträge während der ersten Teilrente werden mit den sich aus § 70 Abs. 1 ergebenden Entgeltpunkten angerechnet.
d) Altersteilrente vom 1.8.2018 bis 31.7.2019
  Pflichtbeiträge vom 1.1.2019 bis 31.7.2019
  Altersvollrente vom 1.8.2019 bis 31.1.2020
  erneute Teilrente vom 1.2.2020 bis 30.4.2020
  Pflichtbeiträge vom 1.2.2020 bis 30.4.2020
  erneute Vollrente ab 1.5.2020

Die bei der ersten Vollrente berücksichtigten zusätzlichen Entgeltpunkte fallen – wie im Beispiel c) – bei der Berechnung der weiteren Teilrente weg. Sie sind bei der weiteren Vollrente erneut anzurechnen. Zusätzlich kommen für die Pflichtbeiträge vom 1.2. bis 30.4.2020 weitere Zuschläge an Entgeltpunkten in Frage.

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