Rz. 16

Für Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76d gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (1. Var.) oder die Regelungen von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (§ 76b) (2. Var.) entsprechend. Zuschlagsrelevant sind daher entweder

  • Beitragszahlungen – i. S. d. 1. Var. oder
  • Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (§ 76b) – i. S. d. 2. Var.

2.1.4.1 Berücksichtigungsfähige Beiträge

 

Rz. 17

Beiträge nach Beginn einer Altersrente können sein

 

Rz. 18

Aus den genannten Beiträgen werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (vgl. unten R. 19 ff.), die (nur) bei einer darauf nahtlos folgenden Altersrente (§ 42 Abs. 1) zu berücksichtigen sind (§ 66 Abs. 3 Satz 2).

2.1.4.2 Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

 

Rz. 19

Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die die in §§ 76b, 264b geregelten Voraussetzungen vorliegen, führen ebenfalls zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d; notwendige Voraussetzung ist daher die Versicherungsfreiheit des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Komm. zu § 76b); es darf keine Ausnahme nach § 76b Abs. 4 vorliegen.

 

Rz. 20

Besteht für die geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht, führt das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung direkt zu Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76d aus Beitragszeiten, für die Entgeltpunkte unmittelbar aus § 70 zu ermitteln sind; diese der Versicherungspflicht unterliegenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden daher bereits von der 1. Var. des § 76d erfasst (vgl. auch GRA der DRV zu § 76d SGB VI, Stand: 7.6.2022, Anm. 2).

2.1.4.3 Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte

 

Rz. 21

Soweit durch Art. 4 Nr. 10 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) in der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 (Art. 11 des Gesetzes) das Wort "versicherungsfreier" gestrichen worden ist, handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Befreiungsmöglichkeit. Dauerhaft geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind ab dem 1.1.2013 in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben seitdem aber gemäß § 6 Abs. 1b Satz 1 die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

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