Rz. 1

Die durch Art. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügte Vorschrift ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. Sie wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) ab 1.1.2005 geändert: In Abs. 1–3 sind aufgrund der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften u. a. in das Rentensplitting und den Versorgungsausgleich die Wörter "unter Ehegatten" gestrichen worden. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung des § 120d – heute § 120e. Die Vorschrift räumt auch Lebenspartnern i. S. d. LPartG die Möglichkeit eines Rentensplittings ein.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 15.12.2004 ab 1.1.2005.

 

Rz. 2

Gesetzesmaterialien

BT-Drs. 14/4595, 14/5068, 14/5146 zum AVmG bzw. AVmEG. Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (BT-Drs. 14/4595) wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in einen zustimmungspflichtigen (Anlage 2 zu BT-Drs. 14/5146 = AVmG) und einen von der Zustimmung des Bundesrates unabhängigen Teil (Anlage 1 zu BT-Drs. 14/5146 = AVmEG) gesplittet. Zu den Gesetzesmaterialien im Zuge des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG) v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) vgl. BT-Drs. 15/3445 und 15/4052.

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