Rz. 29

Beschäftigte, die versicherungsfrei sind (vgl. auch GRA der DRV zu § 76b SGB VI, Stand: 20.12.2018, Anm. 5), weil sie

  • eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen – Nr. 1,
  • beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhalten – Nr. 2,
  • die Regelaltersgrenze erreicht haben – Nr. 3 oder
  • sich Beiträge haben erstatten lassen – Nr. 4,

haben keinen Anspruch auf zusätzliche Entgeltpunkte (Abs. 4, vgl. auch § 5) aus den vom Arbeitgeber – aus arbeitsmarktpolitischen Gründen und aus Gründen der Wettbewerbsneutralität (vgl. Gesetzbegründung zu § 172 Abs. 3, BT-Drs. 14/280 S. 16) – zu zahlenden Beiträgen. Für sie gilt nichts anderes als für versicherungsfreie Beschäftigte i. S. v. § 172 Abs. 1, für die der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht fällig wäre, zu übernehmen hat.

 

Rz. 30

Die in Abs. 4 genannten Personen sind von der Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten ausgeschlossen, da sie ihr Versicherungsleben abgeschlossen haben (Nr. 1 und 2) bzw. keine Möglichkeit haben, noch einen Rentenanspruch zu begründen (Nr 3 und 4); vgl. auch BT-Drs. 14/441 – Beschlussempfehlung S. 33.

 

Rz. 31

Der Gesetzgeber hat mit dem Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 4 Nr. 1 dahingehend geändert, dass versicherungsfreie Beschäftigte wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nunmehr erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze von der Zuschlagsregelung nach Abs. 1 ausgenommen sind. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 5 Abs. 4 Nr. 1, wonach bisher nur der Bezug einer Teilrente zur Versicherungsfreiheit führte, während ab dem 1.1.2017 auch Bezieher einer vorzeitigen Vollrente versicherungspflichtig sind; deren Versicherungsfreiheit tritt erst ein, wenn eine Vollrente wegen Alters ab Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Sinn der Änderung von § 76b Abs. 4 Nr. 1 ist es daher, dass ab dem 1.1.2017 auch versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte, für die der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat und die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehen, Zuschläge an Entgeltpunkten erhalten (BT-Drs. 18/9787 S. 42; vgl. zu dieser besonders praxisrelevanten Fallgruppe siehe auch GRA der DRV zu § 76b SGB VI, Stand: 20.12.2018, Anm. 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge