Rz. 53

Die Zuschläge an Entgeltpunkten, die sich nach § 187 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b bzw. § 187 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. bis zum 31.8.2009 aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft (vgl. Rz. 35) ergeben, können bei einer Rente nur berücksichtigt werden, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge angerechnet werden dürfen (§ 76 Abs. 5). Daher kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung an bzw. darauf, wann die Beiträge als gezahlt gelten (= Zahlungsfiktion, vgl. § 187 Abs. 5).

Für die Begründung einer Rentenanwartschaft aufgrund einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 VersAusglG gilt § 187 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 187 Abs. 6.

 

Rz. 54

Nach rechtsverbindlicher Feststellung einer Vollrente wegen Alters, ist die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen (§ 187 Abs. 4).

 

Rz. 55

Freiwillige Beiträge, die erst nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), können erst bei einem späteren Leistungsfall zur Anrechnung kommen. Das gilt gleichermaßen für Beiträge, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden sind.

Dagegen dürfen jedoch nach Beginn einer Teilrente wegen Alters oder einer Erziehungsrente wirksam für Zeiten vor dem Rentenbeginn gezahlte Beiträge bei dieser Rente berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus § 75 Abs. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge