Rz. 31

Maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die Wirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs eintreten, ab dem daher (eine bereits laufende) höhere Rente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen ist, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs, also die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts nach § 224 Abs. 1 FamFG (vgl. zur Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs bereits Rz. 14 ff.). Von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, ist die Rente des Ausgleichsberechtigten aufgrund des Versorgungsbezugs daher zu erhöhen; § 101 Abs. 3 Satz 1 (BSG, Urteil v. 11.2.2015, B 13 R 9/14 R, Rz. 26). Ab diesem Zeitpunkt ist der bereits rentenbeziehende Ausgleichsberechtigte berechtigt, die rentenerhöhende Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften durch einen entsprechenden Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 bei seiner Rente zu verlangen.

 

Rz. 32

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirkung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ist dabei zu unterscheiden zwischen Erstentscheidungen und Abänderungsentscheidungen über den Versorgungsausgleich; während Erstentscheidungen für die Zukunft also jeweils auf den Ersten des Folgemonats wirken, wirken Abänderungsentscheidungen auf den Beginn des Monats zurück, der dem Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt; § 226 Abs. 4 FamFG (vgl. zu den Zeitpunkten auch GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 2).

 

Rz. 33

Gleiches gilt auch für einen etwaig zu berücksichtigenden Abschlag nach Abs. 3.

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