Rz. 29

Rentenanwartschaften zugunsten eines Ehegatten oder Lebenspartners (vgl. auch GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 4.1) aus

führen zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 30

Das gilt auch für die Fälle, in denen zugunsten des Ausgleichsberechtigten aufgrund einer Parteivereinbarung gemäß § 6 VersAusglG, § 1587o BGB Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung begründet werden.

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