Rz. 29
Rentenanwartschaften zugunsten eines Ehegatten oder Lebenspartners (vgl. auch GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 4.1) aus
- einer Übertragung (sog. Splitting) nach § 10 VersAusglG oder
- einer Begründung ohne Beitragszahlung (sog. Quasi-Splitting) nach § 16 VersAusglG oder
- einer Begründung durch Beitragszahlung nach § 14 i. V. m. § 15 Abs. 1 und 5 VersAusglG (§ 187 Abs. 1 Nr. 1, § 183 Abs. 1 aus der Gleichstellung nach Satz 2)
führen zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 Satz 1).
Rz. 30
Das gilt auch für die Fälle, in denen zugunsten des Ausgleichsberechtigten aufgrund einer Parteivereinbarung gemäß § 6 VersAusglG, § 1587o BGB Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung begründet werden.
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