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Abschläge erfordern aber, dass die entsprechende Entgeltpunkteart im Versicherungskonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten überhaupt vorhanden ist. Werden bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, so enthält § 264a eine Sonderregelung zu § 76 Abs. 1 zur Berücksichtigung eines Zuschlags oder eines Abschlags, je nachdem, ob der Versorgungsausgleich zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführt wurde. § 264a kommt dabei in Betracht, entweder weil Entgeltpunkte (Ost) übertragen worden sind oder weil das Familiengericht gemäß § 16 Abs. 3 VersAusglG die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) angeordnet hat. Diese unterschiedliche Rechtsgrundlage führt dazu, dass Entgeltpunkte (Ost) und Entgeltpunkte (West) nicht miteinander verrechnet werden können und so deren unterschiedliche Wertigkeit berücksichtigt und erhalten bleibt. Dies gilt jedoch nur noch befristet. Die aktuell noch bis zum 30.6.2024 geltende Übergangsvorschrift des 254d (i. d. F. v. 21.12.2008) wird zum 1.7.2024 mit der dann in § 254d angeordneten Rentenangleichung zwischen den alten und den neuen Bundesländern aufgehoben. Gleichzeitig wird auch die Sonderreglung des § 264a zum 1.7.2024 ersatzlos gestrichen. Bis dahin nicht abzugsfähige Abschläge können dann ab 1.7.2024 abgezogen werden.

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